Amt (Verwaltungseinheit)
Ämter als Verwaltungseinheit und interkommunale Kooperation existieren in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Ein Amt ist deshalb auch keine Gebietskörperschaft, sondern eine Bundkörperschaft. Ein Amt in dem Sinne ist nicht zu verwechseln mit einem Fachamt oder einer Behörde.
Mehrere Gemeinden schließen sich zu einem Amt zusammen und teilen sich eine Verwaltung. Man nennt sie daher auch amtsangehörige Gemeinden. Der Sinn dahinter ist eine kostengünstige, aber ortsnahe öffentliche Leistungserbringung vor allem im ländlichen Raum. Größere Gemeinden wie Städte sind häufig amtsfrei und führen eine eigene Verwaltung.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 79 Ämter.
Die Organe eines Amtes sind der Amtsausschuss (AmtsA) als Willensbildungs- u. Beschlussorgan und der Amtsvorsteher (AV), der den Amtsausschuss führt.
Die näheren rechtlichen Bestimmungen sind in der Amtsordnung in der Kommunalverfassung §§ 125 – 148 geregelt.