Amtsvorsteher
Der Amtsvorsteher (AV) ist eines von zwei Organen in einem Amt. Die Organe eines Amtes sind der Amtsausschuss (AmtsA) als Willensbildungs- u. Beschlussorgan und der Amtsvorsteher, der den Amtsausschuss führt. Er wird durch den Amtsausschuss gewählt.
Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der seiner verfügbaren Mittel. Mit der Amtsverwaltung bereitet er die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Zudem ist er zuständig für die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Auch die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis hat er zu verantworten.
Näheres findet man in der Amtsordnung in den §§ 137 -140 der Kommunalverfassung.