Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren und ein möglicherweise daraus resultierender Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgern einer Gemeinde oder eines Landkreises direkt abzustimmen. Ein solches Begehren muss rechtssicher, sachlich und schriftlich formuliert werden. Die Fragestellung muss bei einem Bürgerentscheid mit „Ja“ oder „Nein“ angekreuzt werden können. Entsteht ein finanzieller Aufwand, muss ein Deckungsvorschlag formuliert werden. Zudem müssen Unterschriften mit korrekten Meldedaten bei der Gemeinde vorgelegt werden. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger einer Gemeinde oder von mindestens 4000 Bürgern unterzeichnet werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit. Unzulässig wären falsche Unterschriften, Unterschriften von außerhalb der Gemeinde oder uneindeutige bzw. provokative Fragestellungen. Nicht zulässig wären auch inhaltlich folgende Betreffe (§ 20 (2) Kommunalverfassung M-V):
- „1. die innere Organisation der Verwaltung,
- 2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
- 3. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe,
- 4. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches , die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- 5. die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,
- 6. Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie
- 7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.“
In § 20 Kommunalverfassung (KV M-V) und §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) ist das Prozedere geregelt.