Mandat
Als Mandat wird der Auftrag bezeichnet, den die Wähler an einen Vertreter mit der Wahl geben. Im Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG wird das freie Mandat beschrieben, das den Mandatsträger nur an sein Gewissen bindet und er nicht an Weisungen und Aufträgen gebunden ist. Der Mandatsträger ist nicht von einer Parteizugehörigkeit abhängig und das Mandat wird nicht von einem Parteiausschluss, -austritt oder -übertritt berührt. Das Mandat kann jedoch auch nicht angenommen oder niedergelegt werden, wobei bei der Niederlegung eine schriftliche Erklärung nötig ist. Es ist jedoch auch ein Mandatsverlust möglich, z. B. bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit, einer ungültigen Wahl oder bei nachträglicher Feststellung einer nicht Übereinbarkeit von Amt und Mandat. In diesem Fall kann die Partei oder die Wählergruppe einen Nachrücker in den Gemeinderat entsenden.
Näheres ist im § 23 – § 25 in der Kommunalverfassung MV geregelt (hier klicken).