Einspruchsrecht des Bürgermeisters

Das Einspruchsrecht des Bürgermeisters befähigt diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Ausschusses einzuschreiten. Weiteres in der Kommunalverfassung unter § 33 KV M-V.

Einwohner

Ein Einwohner hat einen Wohnsitz in der Gemeinde, bezieht also eine Wohnung oder ein Haus. Wenn jemand mehrere Wohnungen in verschiedenen Gemeinden innehat und selbst benutzt, kann er Einwohner aller dieser Gemeinden sein. Als Einwohner zählen auch Ausländer und Staatenlose. Zu den Einwohnern zählen nicht, Personen die sich nur vorübergehend Weiterlesen…