Einspruchsrecht des Bürgermeisters

Das Einspruchsrecht des Bürgermeisters befähigt diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Ausschusses einzuschreiten. Weiteres in der Kommunalverfassung unter § 33 KV M-V.

Oberbürgermeister

Die Bezeichnung Oberbürgermeister (oft auch abgekürzt: OB) wird in Mecklenburg-Vorpommern in den beiden kreisfreien Städten Rostock und Schwerin für das Oberhaupt der Stadt und dessen Verwaltung genutzt. In anderen Bundesländern wird ab einer bestimmten Größe oder Bedeutung die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister verwendet. Der Maßstab für diese Bezeichnung ist nicht einheitlich. In Weiterlesen…